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   BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20   

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https://dejure.org/2022,32264
BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20 (https://dejure.org/2022,32264)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2022 - IV ZR 300/20 (https://dejure.org/2022,32264)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20 (https://dejure.org/2022,32264)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § ... 5a VVG, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 818 Abs. 3 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Richtlinie 2002/83/EG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83, Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138, § 818 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Vertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung; Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Vertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung; Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2022, 1571
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16

    Bereicherungsmindernde Anrechnung erheblicher oder vollständiger Fondsverluste

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20
    Dies hat der Senat mit dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 13 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet.

    Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss (Senatsurteile vom 21. März 2018 aaO Rn 16; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 37).

    Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es nach Ansicht des Senats nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO Rn. 17 ff.).

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2013, Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, EuZW 2014, 223 Rn. 61; vom 15. April 2010, E. Friz, C-215/08, EU:C:2010:186, NJW 2010, 1511 Rn. 50) hat der Senat hervorgehoben, dass eine nationale Regel, die - wie hier § 818 Abs. 3 BGB - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligen eines rückabzuwickelnden Geschäfts sorgen soll, dem Unionsrecht auch dann nicht widerspricht, wenn die Ausübung eines durch eine Richtlinie vorgegebenen Vertragslösungsrechts eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirken soll und wenn dies bei einer Kapitalanlage zur Folge hat, dass der Verbraucher weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO Rn. 23).

    Im Einklang damit hat der Senat ein solches spekulatives Vorgehen des Versicherungsnehmers bereits in dem oben genannten Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 26) als von der Unionsrechtsordnung nicht gedeckt angesehen.

    a) Das Berufungsgericht hat die Fondsverluste zu Recht entsprechend dem Senatsurteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 13 ff.) in Abzug gebracht und der Klägerin unter Berücksichtigung der bereits von der Beklagten geleisteten Zahlung einen weitergehenden Bereicherungsanspruch versagt.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20
    Auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, EuZW 2020, 337) ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entnehmen, dass dem Effektivitätsgebot eine Berufung auf den Entreicherungseinwand widerspricht.
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20
    Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss (Senatsurteile vom 21. März 2018 aaO Rn 16; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 37).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2013, Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, EuZW 2014, 223 Rn. 61; vom 15. April 2010, E. Friz, C-215/08, EU:C:2010:186, NJW 2010, 1511 Rn. 50) hat der Senat hervorgehoben, dass eine nationale Regel, die - wie hier § 818 Abs. 3 BGB - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligen eines rückabzuwickelnden Geschäfts sorgen soll, dem Unionsrecht auch dann nicht widerspricht, wenn die Ausübung eines durch eine Richtlinie vorgegebenen Vertragslösungsrechts eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirken soll und wenn dies bei einer Kapitalanlage zur Folge hat, dass der Verbraucher weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO Rn. 23).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-174/12

    Hirmann - Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2013, Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, EuZW 2014, 223 Rn. 61; vom 15. April 2010, E. Friz, C-215/08, EU:C:2010:186, NJW 2010, 1511 Rn. 50) hat der Senat hervorgehoben, dass eine nationale Regel, die - wie hier § 818 Abs. 3 BGB - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligen eines rückabzuwickelnden Geschäfts sorgen soll, dem Unionsrecht auch dann nicht widerspricht, wenn die Ausübung eines durch eine Richtlinie vorgegebenen Vertragslösungsrechts eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirken soll und wenn dies bei einer Kapitalanlage zur Folge hat, dass der Verbraucher weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO Rn. 23).
  • BGH, 13.04.2022 - IV ZR 60/20

    Wohngebäude- und Hausratversicherung: Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20
    Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsurteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 21 m.w.N.).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20
    Auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, EuZW 2020, 337) ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entnehmen, dass dem Effektivitätsgebot eine Berufung auf den Entreicherungseinwand widerspricht.
  • BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages; Beginn

    Ein solcher Rücktritt würde nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrages und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 112, 120; vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 12).

    Im Einklang damit hat der Senat bei der Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungen dem Versicherer die Berufung auf den Entreicherungseinwand zugebilligt und dem Versicherungsnehmer eine risikofreie Spekulation dergestalt verwehrt, dass er die Gewinnchance nutzt und Fondsverluste im Nachhinein zu Lasten der Versichertengemeinschaft beseitigt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 aaO; Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 25 m.w.N.).

  • BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages und Herausgabe

    Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 15 m.w.N.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106/21, WuM 2023, 610 Rn. 6).
  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 117/22

    Unvollständigkeit einer Verbraucherinformation bei fehlenden Angaben über die

    Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 15).

    Diese Frage kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig davon beantwortet werden, ob die Rücktrittsbelehrung ordnungsgemäß sowie die Verbraucherinformation hinsichtlich weiterer Angaben vollständig war (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 15).

  • BGH, 21.02.2024 - IV ZR 94/23
    Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 322/22

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Renten- und eines

    Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22

    Rückabwicklung des im sog. Policenmodell abgeschlossenen

    Ein solcher Rücktritt würde nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrages und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren (aaO Rn. 112, 120; vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 12).

    Im Einklang damit hat der Senat bei der Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungen dem Versicherer die Berufung auf den Entreicherungseinwand zugebilligt und dem Versicherungsnehmer eine risikofreie Spekulation dergestalt verwehrt, dass er die Gewinnchance nutzt und Fondsverluste im Nachhinein zu Lasten der Versichertengemeinschaft beseitigt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 aaO; Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 25 m.w.N.).

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 123/21

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Nutzungsersatz aus

    Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 15 m.w.N.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106/21, juris Rn. 6).
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